Pfarramtsstudiengang (alt)

Auslaufen der Zwischenprüfungsordnung im alten Pfarramtsstudium!

Zum WS 2019/20 ist es zum letzten Mal möglich, die Zwischenprüfung nach der alten Studienordnung Pfarramtsstudiengang zu absolvieren. Ab dem SS 2020 gilt ausschließlich der Magisterstudiengang. Bis dahin erbrachte Leistungen können für den modularisierten Studiengang anerkannt werden. Setzen Sie sich dazu mit dem Studienbüro/Prüfungsamt in Verbindung.

Der Studiengang wird ab WS 2015/16 nicht mehr angeboten.

Der Studiengang Magister Theologiae ersetzt den unmodularisierten Pfarramtsstudiengang ab Wintersemester 2015/16.

Für Wechsler gelten Übergangsregeln, die in der Aufhebungsordnung (siehe rechte Spalte) niedergelegt sind.

Kurzfassung aus der Ordnung für die Zwischenprüfung im Studiengang Evangelische Theologie - kirchliches Examen (12. Dezember 2003)

Prüfungsfächer:
Altes Testament, Neues Testament,
Kirchen- und Dogmengeschichte
(ein exegetisches Fach kann durch ein anderes Fach ersetzt werden)

Zulassungsvoraussetzungen:
- Besuch von Vorlesungen, die zum Erwerb von Überblickswissen führen
- verbindliche Studienberatung zu Beginn und am Ende des 1. Semesters
- verbindliche Teilnahme an der Lehrveranstaltung "Einführung in das Studium der Evangelischen Theologie"
- Hebraicum, Graecum und Latinum
- Besuch je eines Proseminars in den Fächern Altes Testament oder Neues Testament und Kirchengeschichte und Systematische Theologie und dabei Erwerb von zwei mindestens mit "ausreichend" benoteten Proseminarscheinen
- Bibelkunde (Biblicum)

Aufbau, Umfang und Art der Zwischenprüfung:
- eine schriftliche Prüfung (dreistündige Klausur mit drei Wahlthemen) in einem der Fächer Altes Testament oder Neues Testament
- zwei mündliche Prüfungen (ca. 20 Minuten) in den Prüfungsfächern, in denen keine Klausur geschrieben worden ist; eine der beiden mündlichen Prüfungen kann bereits im Anschluss an eine Lehrveranstaltung im Grundstudium durchgeführt werden

Hierbei handelt es sich um eine Kurzfassung, für vollständige Informationen vergleichen Sie bitte die betreffende Studien- bzw. Prüfungsordnung (siehe Link in der rechten Spalte).

Wichtiger Hinweis!

Laut ZPO § 9 Abs. 5, muss, wenn eine Prüfungsleistung vorgezogen wird, diese vorher beim Prüfungsausschuss angemeldet werden. Dieser bestätigt die Anmeldung und spricht die Zulassung aus.

Sollte es versäumt worden sein, die vorgezogene Prüfungsleistung anzumelden, kann diese nicht als Prüfungsleistung anerkannt werden.