Nicht künstlerisches Beifach

Kurzfassung aus der Ordnung für das Studium des Faches Evangelische Religionslehre im Studiengang Lehramt an Gymnasien (18. Juni 2002)

In Kombination mit dem Fach Bildende Kunst oder Musik kann für das Fach Evangelische Religionslehre als dem nicht künstlerischen Beifach die Lehrbefähigung für die Sekundarstufe I erworben werden.
Sie kann nach der Ersten Staatsprüfung durch eine Erweiterungsprüfung auf ein volles Fach erweitert werden, wodurch in Verbindung mit der Zweiten Staatsprüfung für das Lehramt an Gymnasien die Lehrbefähigung auch für die Sekundarstufe II erworben wird.

Studienaufbau: Das Studium des Faches Evangelische Religionslehre als nicht künstlerisches Beifach wird im Umfang des Grundstudiums begleitend zum künstlerischen Hauptfachstudium absolviert.
Im nicht künstlerischen Beifach erfolgt die Meldung im Zusammenhang mit der Meldung zu den weiteren Prüfungsteilen.

Studienumfang: Das Studium des Faches Evangelische Religionslehre als nicht künstlerisches Beifach umfasst 30 SWS zuzüglich ca. 2 SWS an Wahllehrveranstaltungen. Nach Möglichkeit sollen die Veranstaltungen begleitend zum Studium des künstlerischen Faches besucht werden.

Kurzfassung aus der Landesverordnung über die Erste Staatsprüfung für das Lehramt an Gymnasien (07. November 2002)

Zulassungsvoraussetzungen:
Sprachkenntnisse in Latein (Latinum) und Griechisch
je ein qualifizierter Leistungsnachweis (Proseminarschein) aus den Fächern Neues Testament und Kirchengeschichte
je ein Nachweis über die erfolgreiche Teilnahme an einer Übung in den Fächern Altes Testament, Religionswissenschaft und Religionspädagogik
Nachweise über die regelmäßige Teilnahme an zwei alttestamentlichen Übungen und einem systematisch-theologischen Proseminar
ein qualifizierter Leistungsnachweis in Fachdidaktik

Eine Zwischenprüfung ist nicht erforderlich!

Durchführung der Prüfung:
eine schriftliche Prüfung (dreistündige Klausur mit zwei Wahlthemen)
eine mündliche Prüfung (45 Minuten Dauer)

Hierbei handelt es sich um eine Kurzfassung, für vollständige Informationen vergleichen Sie bitte die betreffende Studien- bzw. Prüfungsordnung (siehe Link in der rechten Spalte).