Sommersemester 2018

Religionsunterricht an öffentlichen Schulen als Aufgabe von Staat, Schule und Kirche (LM-9E/LB-1B/BB-1B)

Dozent:innen: Prof. Dr. Uwe Kai Jacobs
Kurzname: RU an öff. Schulen
Kurs-Nr.: 01.053.620
Kurstyp: Vorlesung

Voraussetzungen / Organisatorisches

Adressaten:
Studierende der evangelischen Theologie (Pfarramt oder Lehramt an öffentlichen Schulen) oder der Rechtswissenschaft; grundsätzlich auch für Studierende der katholischen Theologie und für Gasthörer geeignet. Vorkenntnisse werden nicht vorausgesetzt, daher als Überblicksveranstaltung auch für Erstsemester geeignet.

Empfohlene Literatur

v. Campenhausen/de Wall, Religionsverfassungsrecht. Staatskirchenrecht, 5. Aufl., München 2017.
Classen, Religionsrecht, 2. Aufl., Tübingen 2015.
Jacobs, Religion in der öffentlichen Schule (Tagungsbeitrag), im Erscheinen.
Kirchenamt der EKD (Hg.), Religiöse Orientierung gewinnen. Religionsunterricht als Beitrag zu einer pluralitätsfähigen Schule; eine Denkschrift der EKD, Gütersloh 2014.

Inhalt

Nirgendwo in Deutschland begegnen so viele Kinder und Jugendliche ganz regelmäßig, Woche um Woche, der Religion wie in der Schule. Die öffentliche Schule ist diejenige Institution, die – außerhalb der Kirchengemeinden – am Stärksten dazu aufgerufen ist, Religion zu vermitteln, und zwar im Rahmen des staatlichen Erziehungs- und Bildungsauftrags: Religion als Bildungsgut und als Glaubensgegenstand mit Wahrheitsansprüchen.

Das überrascht viele. In den meisten europäischen Ländern wäre das kaum denkbar. Wie kommt es zur deutschen „Sondersituation“, zu der es nur wenige Parallelen im nahen Ausland gibt (Österreich, einige schweizerische Kantone, Alsace/Moselle in Frankreich)?

Kein anderes Unterrichtsfach ist verfassungsrechtlich verbürgt – nur der Religionsunterricht (Artikel 7 Grundgesetz). Was bedeutet das? Was ist der Verfassungsbegriff des Religionsunterrichts?

Und doch gibt es regionale Besonderheiten: Bremen, Berlin, Hamburg, Brandenburg. Warum und wozu?

Geht es beim Religionsunterricht um Religion im Allgemeinen oder um Konfession? Ist ein ökumenisch-kooperativer Unterricht zulässig oder auch ein interreligiöser? Und wie steht es um die Schulgottesdienste? Schulgebete, Gebetsräume, Räume der Stille?

Wer bestimmt das? Wer hat insoweit Rechte und kann Ansprüche stellen? Sind das die Religionsgemeinschaften oder deren Mitglieder? Und was ist dabei die Rolle des Staates? Ist er nur Statist und Zahlmeister oder Regisseur? Und wie achtet der Staat in diesem Zusammenhang die Freiheit, keinen Glauben zu bekennen, gar keiner Kirche anzugehören?

Manche verlangen, dass der Religionsunterricht ersetzt werde durch einen obligatorischen Ethikunterricht. Religionsunterricht sei in der säkularisierten und religiös pluralisierten Gesellschaft passé. Andere argumentieren, gerade ein Unterricht, der Positionen vermittele, der die Religion – durch dafür beauftragte Lehrkräfte - authentisch zu Wort kommen lasse, erfülle nicht nur in gebotener Weise die Religionsfreiheit, sondern tue der Gesellschaft als Ganzer gut. Andere wollen jeglicher religiöser Befassung in der öffentlichen Institution, also nicht nur in der Schule, wehren, weil sie ein Verständnis von staatlicher Neutralität haben, das Religion nur als Privatsache behandeln will.

Was ist daran richtig? Was ist der Maßstab des Rechts? Und wie halten es die Schulverwaltung und die Kirchen damit?

Um diese und weitere Inhalte wird es in der Vorlesung gehen.

Zusätzliche Informationen

Diese Vorlesung vermittelt Überblickswissen im Sinne der Zwischenprüfung und kann Grundlage für die mündliche Prüfung im Fach Praktische Theologie sein.

Termine

Datum (Wochentag) Zeit Ort
18.04.2018 (Mittwoch) 10:15 - 12:45 00 232 HS 11
1312 - Aulagebäude/Mensa I
02.05.2018 (Mittwoch) 10:15 - 12:45 00 232 HS 11
1312 - Aulagebäude/Mensa I
16.05.2018 (Mittwoch) 10:15 - 12:45 00 232 HS 11
1312 - Aulagebäude/Mensa I
30.05.2018 (Mittwoch) 10:15 - 12:45 00 232 HS 11
1312 - Aulagebäude/Mensa I
13.06.2018 (Mittwoch) 10:15 - 12:45 00 232 HS 11
1312 - Aulagebäude/Mensa I
27.06.2018 (Mittwoch) 10:15 - 12:45 00 232 HS 11
1312 - Aulagebäude/Mensa I